About us

Our passion for opera and the people who make opera unite us Friends of the Opera Zurich.

This season is special! The time has come - our artistic director Andreas Homoki is forging the Ring to its conclusion together with our general music director Gianandrea Noseda. We are supporting Götterdämmerung, the fourth new production of Richard Wagner's tetralogy. In this way, we friends are making a significant contribution to the Zurich Opera House's great project of showing the complete Ring in Zurich.

Close to our hearts is the International Opera Studio, a training program for talented young singers and pianists from all over the world. We finance master classes, concerts and the annual new production at Theater Winterthur: in A Midsummer Night's Dream by Benjamin Britten, with the young artists in May 2024.

We take part!

Friends of the Opera Zurich

The purpose of the association is to awaken understanding and gather friends for opera and ballet. It celebrated its 60th anniversary in 2021. It enables its approximately 1,300 members to have direct contact with the Opera House and supports the efforts of the forces involved in opera creation and reproduction. It supports the International Opera Studio (IOS), a training program for talented young singers from all over the world. Furthermore, the annual Opera Ball is under the patronage of the Friends.

As a member of the Friends of the Opera Zurich, you enjoy special privileges for your commitment and can take a look behind the scenes at the Opera House. For example, you have the opportunity to attend non-public rehearsals and you have a right of advanced purchase for tickets with your own hotline. In addition to events such as backstage tours and a pre-schedule presentation by the artistic director, special IOS concerts are also offered. Depending on the category of members you can enjoy further offers.

Our association cooperates closely with the management of the Opera House and is working on expanding the support and the offer for the members. The Executive Board would be delighted if you would support the Opera House together with us in a friendly, conceptual and financial way and thereby show solidarity with Zurich Opera.

Dr. Harold Grüninger
President of the
Friends of the Opera Zurich

Committee

Photo © Gina Held

© Gina Held

Dr. iur. Harold Grüninger (Präsident)

James Koch (Vizepräsident)

Paul Schuler (Quästor)

Peter Angehrn

Martina Baeriswyl-Holzach

Carolin Bergner

Michael Fischer

Annina Müller-Bodmer

Dr. Luzius Sprüngli

Fabian Stirnemann

Isabelle von Jeinsen

Dr. Peter A. Wuffli

Bylaws

STATUTEN DER FREUNDE DER OPER ZÜRICH


A. Zweck
§ 1

Die Freunde der Oper Zürich sind ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.

Der Verein bezweckt, das Verständnis und die Freude für Oper und Ballett zu wecken, den Besuch und die künstlerischen Aufgaben der Oper Zürich zu fördern sowie die Bestrebungen der am Opernschaffen und an der Opernwiedergabe beteiligten Kräfte zu unterstützen. Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch:

a) Veranstaltungen;
b) Förderung eines internationalen Opernstudios in Zürich;
c) finanzielle Beiträge aus dem Vereinsvermögen, Erhältlichmachen besonderer Zuwendungen.


B. Mitgliedschaft
§ 2

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

§ 3

Der Verein erhebt von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mindestjahresbeiträge, die in folgende Kategorien eingeteilt sind:

a) Personen bis zum vollendeten 29. Lebensjahr (Juniormitglieder)
b) Personen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr (Junge Freund:innen)
c) Einzelmitglieder
d) Paarmitglieder
e) Gönner
f) Förderer
g) Patrons
h) Mäzene
i) Donatoren

Für juristische Personen bzw. Unternehmen stehen die Kategorie Förderer oder eine höhere Kategorie offen.

Wird die Mitgliedschaft ab 1. Januar eines Jahres erworben, so reduziert sich der laufende Jahresbeitrag um die Hälfte.

§ 4

Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte, welche zwei Personen zum Besuch der Vereinsveranstaltungen (Mitgliederversammlungen, Apéro am Schlussabend und Informationsveranstaltungen) berechtigt.

Der Verein führt eine Datenbank mit persönlichen und adressbezogenen Angaben seiner Mitglieder, die von den Mitgliedern selbst zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten können an bestimmte Dritte weitergegeben werden, wobei den Mitgliedern ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Der Zweck dieser Weitergabe ist es, eine Vernetzung unter den bestehenden Mitgliedern zu ermöglichen sowie neue Mitglieder zu gewinnen. Sämtliche Daten eines Mitgliedes werden bei Austritt gelöscht.

§ 5

Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres, d.h. auf den 30. Juni, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder durch den Vorstand ausgeschlossen werden, in welchem Fall dem Ausgeschlossenen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausschluss das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung offensteht.

§ 6

Personen, die sich um die Oper Zürich oder um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

C. Organisation des Vereins
§ 7

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle
1. Die Mitgliederversammlung

 
§ 8

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und besitzt folgende Befugnisse:

a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
b) Festsetzung der Jahresbeiträge;
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d) Entscheidung über besonders wichtige, vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
e) Statutenrevision;
f) Vereinsauflösung

 
§ 9

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endigt mit dem 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres. Spätestens im Monat November findet die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich, unter Beilage des Jahresberichtes und der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.

 
§ 10

Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung hierzu erfolgt gemäss § 9.

 
§ 11

In der Mitgliederversammlung können Anfragen gestellt und Vorschläge über alle den Verein berührenden Gegenstände gemacht werden. Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen und zu denen der Vorstand Stellung nehmen konnte.

 
§ 12

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt der Vorschriften über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.

Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und des Präsidenten sind schriftlich, von mindestens zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet, spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Sofern sie nicht ihren Rücktritt erklärt haben, gelten der bisherige Präsident und die bisherigen Vorstandsmitglieder ohne weiteres als vorgeschlagen. Es darf bei der Wahl nur über Kandidaten abgestimmt werden, die auf diese Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang jedoch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen massgebend.

 2. Der Vorstand
§ 13

Der Vorstand wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorberatung der Geschäfte der Mitgliederversammlung, Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Wahl von Kommissionen zur Durchführung besonderer Aufgaben;
c) Besorgung aller Geschäfte, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.

§ 14

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er strebt eine Vertretung im Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG an.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einen geschäftsführenden Ausschuss ernennen. Die Präsidenten der  besonderen Kommissionen haben in der Regel dem Vorstand anzugehören. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.

§ 15

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung hat er einen Stellvertreter zu ernennen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 16

Der Quästor führt die Aufsicht über die Kassa- und Buchführung. Er legt dem Vorstand jeweils rechtzeitig zu Handen der Mitgliederversammlung die auf den 30. Juni abgeschlossene Jahresrechnung vor.

§ 17

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
3. Die Revisionsstelle

§ 18

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, Kassa und Wertschriften und teilt dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ihren Befund mit.

 D. Besondere Bestimmungen

§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über das Schicksal des Vereinsvermögens.

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 § 20
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

E. Übergangsbestimmung

§21
Personen, welche im Vereinsjahr 2018/2019 aufgrund der bisherigen Statuten nach §3a Seniormitglieder sind, können diesen Status beibehalten.

Fassung 06.12.2022

Office

We look forward to hearing from you.

Head of Office Katherine Waldvogel
Administration Kim Oerer

Freunde der Oper Zürich
Falkenstrasse 1
CH-8008 Zürich
T +41 (0) 44 268 66 39