A. Zweck

§ 1
Die Freunde der Zürcher Oper sind ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.
Der Verein bezweckt, das Verständnis und die Freude für Oper und Ballett zu wecken, den Besuch und die künstlerischen Aufgaben des Zürcher Opernhauses zu fördern sowie die Bestrebungen der am Opernschaffen und an der Opernwiedergabe beteiligten Kräfte zu unterstützen. Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch:
a ) Veranstaltungen
b ) Förderung eines internationalen Opernstudios in Zürich
c) finanzielle Beiträge aus dem Vereinsvermögen, Erhältlichmachen besonderer Zuwendungen.

B. Mitgliedschaft

§ 2
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

§ 3
Der Verein erhebt gemäss § 8b) von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mindestjahresbeiträge, die in folgende Kategorien eingeteilt sind:
a ) Mindestbeitrag, beschränkt auf Personen bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr und im AHVAlter
b ) Normalbeitrag für natürliche Personen
c ) Doppelmitgliedschaft
d ) Beitrag für juristische Personen
e ) Gönnerbeitrag
f ) Patronatsbeitrag
Wird die Mitgliedschaft ab 1. Januar eines Jahres erworben, so reduziert sich der laufende Jahresbeitrag um die Hälfte.

§ 4
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte, welche zwei Personen zum Besuch der Vereinsveranstaltungen berechtigt.

§ 5
Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres, d.h. auf den 30. Juni, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder durch den Vorstand ausgeschlossen werden, in welchem Fall dem Ausgeschlossenen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausschluss das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung offen steht.

§ 6
Personen, die sich um die Zürcher Oper oder um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

C. Organisation des Vereins

§ 7
Die Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand
c) der Rechnungsrevisor

1. Die Mitgliederversammlung

§ 8
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und besitzt folgende Befugnisse:
a ) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des Rechnungsrevisors
b) Festsetzung der Jahresbeiträge
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d ) Entscheidung über besonders wichtige, vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
e ) Statutenrevision
f) Vereinsauflösung

§ 9
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endigt mit dem 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres. Spätestens im Monat November findet die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich, unter Beilage des Jahresberichtes und der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.

§ 10
Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung hierzu erfolgt gemäss § 9.
sas
§ 11
In der Mitgliederversammlung können Anfragen gestellt und Vorschläge über alle den Verein berührenden Gegenstände gemacht werden. Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen und zu denen der Vorstand Stellung nehmen konnte.

§ 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt der Vorschriften über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und des Präsidenten sind schriftlich, von mindestens zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet, spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Sofern sie nicht ihren Rücktritt erklärt haben, gelten der bisherige Präsident und die bisherigen Vorstandsmitglieder ohne weiteres als vorgeschlagen. Es darf bei der Wahl nur über Kandidaten abgestimmt werden, die auf diese Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang jedoch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen massgebend.

2. Der Vorstand

§ 13
Der Vorstand wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorberatung der Geschäfte der Mitgliederversammlung, Festsetzung der
Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung.
b) Wahl von Kommissionen zur Durchführung besonderer Aufgaben.
c) Besorgung aller Geschäfte, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen
Organ zugewiesen werden.

§ 14
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Zwecks Wahrung des privaten Charakters des Vereins dürfen höchstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG angehören.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einen geschäftsführenden Ausschuss ernennen. Die Präsidenten der besonderen Kommissionen haben in der Regel dem Vorstand anzugehören.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.

§ 15
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung hat er einen Stellvertreter zu ernennen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 16
Der Quästor führt die Aufsicht über die Kassa und Buchführung. Er legt dem Vorstand jeweils rechtzeitig zu Handen der Mitgliederversammlung die auf den 30. Juni abgeschlossene Jahresrechnung vor.

§ 17
Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

Der Rechnungsrevisor

§ 18
Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung, Kassa und Wertschriften und teilt dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung seinen Befund mit.

D. Besondere Bestimmungen

§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit DreiviertelMehrheit beschlossen werden. Die Versammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über das Schicksal des Vereinsvermögens.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

§ 20
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Fassung 4.11.2002